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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingram Micro Mobility Germany GmbH

Die Geschäftsbedingungen sind auch als Download verfügbar (deutsch / englisch)       General Terms and Conditions are available for download (german / english)
Geschäftsbedingungen (PDF)   General Terms and Conditions (PDF)

1. Allgemeine Bedingungen

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Ingram Micro Mobility GmbH (nachstehend IMM genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers (Kunden) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erhalten nur Gültigkeit, wenn sie von IMM ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. IMM hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.
  2. Durch die Bestellung oder die Erteilung des ersten Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen der Mitarbeiter von IMM sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von IMM ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  4. Die Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis sind ohne Zustimmung von IMM nicht übertragbar.

2. Verbindlichkeiten von Angeboten, Vertragsabschluß

  1. Alle Angebote sowie die hierzu gehörigen Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die vom Kunden per Internet, schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) telefonisch oder mündlich aufgegebene und bei IMM eingegangene Bestellung ist bindend.
  3. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch IMM, Abholbenachrichtigung an den Kunden oder durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande, wobei der Kunde insoweit auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Mit einer Bestätigung des Eingangs der Bestellung kommt jedoch noch kein Vertrag zustande, auch wenn in dieser Bestätigung alle relevanten Daten aufgeführt sind.
  4. Die dem Kunden erteilte Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang der Lieferung maßgebend. Die Mitarbeiter von IMM sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  5. Termin- und Preiszusagen sind grundsätzlich unverbindliche, es sei denn,  ein verbindlicher Liefertermin und -Preis wurde schriftlich vereinbart.
  6. IMM behält sich vor, vor Annahme eines Auftrages die Kreditwürdigkeit des Kunden zu überprüfen und bei bestehenden Zweifeln hieran, die Annahme abzulehnen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

3. Preise und Verpackungen

  1. Alle Preise verstehen sich ab dem Lager von IMM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - sofern nicht anders vereinbart - Fracht, Verpackung und Transportversicherung.
  2. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Nachnahme oder Vorkasse vorbehalten.
  3. IMM ist berechtigt, im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung die Preise anzugleichen, wenn sich die Preise ihrer Zulieferer, Zölle bzw. Ein- und Ausfuhrabgaben oder Währungsparitäten erhöhen oder sonstige nicht vorhersehbare Kosten ändern.
  4. Transportverpackungen sind vom Kunden und für IMM kostenfrei zu entsorgen.

4. Lieferung und Abnahmepflicht

  1. Liefertermine oder -fristen sind schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) festzulegen. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart werden und IMM ausdrücklich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins haften zu wollen.
  2. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie beginnen jedoch in jedem Fall nicht vor Erfüllung etwaiger vom Kunden übernommener Verpflichtungen.
  3. IMM kommt mit ihren eigenen Leistungspflichten, sofern kein Fall des nachfolgenden Satz 2 vorliegt, erst durch schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug. Wenn IMM bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen mit ihrer Lieferpflicht schuldhaft in Verzug kommt, ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die IMM die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von IMM oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat IMM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist IMM berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. IMM wird den Kunden unverzüglich von der Verzögerung unterrichten.
  5. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Sofern IMM die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von IMM.
  7. IMM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung und kann auch als solche berechnet werden.
  8. Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab oder liegt die Ursache für eine Lieferverzögerung im Verantwortungsbereich des Kunden, so kann IMM ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist IMM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadenersatz ist höher/niedriger anzusetzen, wenn IMM einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

5. Leistungsverweigerungsrecht bei Vermögensverschlechterung

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung infolge mangelhafter Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist IMM berechtigt, wegen der Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich Verzugszinsen aus anderen Vertragsverhältnissen in Verzug gerät, hingegebene Wechsel oder Schecks nicht bezahlt werden oder das vom Kreditversicherer gesetzt Limit überschnitten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
  2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder hierfür eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.
  3. IMM ist berechtigt, dem Kunden für die Zahlung oder Stellung der Sicherheit eine angemessene Frist, die zehn Tage nicht überschreiten sollte, zu setzen. Verstreicht die Frist ohne Erfolg, ist IMM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.
  2. IMM ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird IMM den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist IMM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. IMM behält sich insbesondere bei der Lieferung an Neukunden bis zur Freigabe durch den Warenkreditversicherer vor, die Ware per Nachnahme zuzustellen.
  4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegen genommen, ohne dass damit eine Stundung ausgesprochen wäre. Bei Zahlungsverzug oder Protest ist die Zahlung sofort fällig.
  5. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  6. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von IMM ausdrücklich als berechtigt und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist IMM berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zahlung ist höher anzusetzen, sofern IMM einen höheren Schaden nachweist, jedoch niedriger, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
  8. Alle nachteiligen Umstände und Informationen, die IMM erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, berechtigen IMM alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und für die weitere Durchführung des Vertrages angemessene Sicherheiten zu verlangen.

7. Gefahrübergang und Versicherung

  1. Die Gefahr der Leistung und Bezahlung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die (erste) den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von IMM verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch IMM auf ihn über.
  2. IMM schließt bei der Versendung in die Verträge mit dem Spediteur eine Versicherung für alle Risiken bei Transport- und Umschlagsleistungen, inklusive Abhandenkommenrisiko nach ADSp, bzw. bei internationalen Transporten nach CMR ein.
  3. Bis zur Deckungsgrenze der vorgenannten Versicherung stellt IMM den Kunden für alle Schadensfälle und Verluste während des Transportes frei. Es gilt als vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus der Versicherung ausschließlich IMM zustehen. Voraussetzung der Freistellung ist jedoch, dass Schadensfälle oder Verluste binnen 4 Werktagen schriftlich unter Vorlage der Lieferpapiere bei IMM
    angezeigt werden.

8. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die IMM aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von IMM (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für, jedoch ohne Verpflichtung für IMM. Erlischt das (Mit-)-Eigentum von IMM durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)-Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf IMM übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)-Eigentum IMMs unentgeltlich.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist ihm nur als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
  4. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an IMM ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von IMM in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der IMM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  5. IMM gestattet dem Kunden widerruflich, die abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis von IMM, die Forderungen selbst einzuziehen. IMM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IMM ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an IMM weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist IMM berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann IMM nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung hat der Kunde Zahlungsmittel (Wechsel, Schecks) oder Sicherungsmittel (Pfandrecht, abzutretende Forderungen), die er von seinem Kunden erhalten hat, sofort an IMM herauszugeben bzw. abzutreten.
  6. IMM ist berechtigt, solange ihre Forderung noch unbezahlt ist, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Vorbehaltswaren noch in seinem Besitz sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen, von IMM gelieferten Waren, nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der IMM hinweisen und IMM unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit IMM seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IMM die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  8. Sobald der Wert der realisierbaren Sicherheiten die Forderungen von IMM um mehr als 20% übersteigt, hat IMM diese auf ein diesbezügliches Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freizugeben. Bei der Ermittlung des realisierbaren Wertes ist von den jeweiligen Einkaufspreisen der Vorbehaltsware zzgl. MwSt. auszugehen, es sei denn, diese Bewertung erweist sich angesichts eines Wertverfalls, als für die Interessen von IMM nicht ausreichend.
  9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IMM auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung seitens IMM, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9. Mängelrüge

  1. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen von IMM unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sowie Transportschäden hat der Kunde spätestens einen Tag nach Erhalt der Ware IMM schriftlich mitzuteilen. Die Mängelansprüche für offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware erlöschen spätestens 4 Tage nach Erhalt der Ware.
  3. § 377 HGB findet entsprechende Anwendung

10. Gewährleistung

  1. IMM haftet für nachgewiesene zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Mängel der verkauften Ware.
  2. Soweit der Kunde Mängelansprüche geltend macht, informiert er IMM vorab, damit eine Rücksendenummer vergeben werden kann. Die Rücksendung der reklamierten Ware hat unter Angabe der Auftrags- oder Lieferscheinnummer, Artikelbezeichnung und IMEI-Nr. bzw. Gerätenummer sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung zu erfolgen, wobei das als vom Kunden als mangelhaft bezeichnete Produkt vollständig in der jeweiligen Originalverpackung an IMM zu schicken ist.
  3. Die Sachmängelhaftung gegenüber einem Kunden als Unternehmer erfolgt durch Nacherfüllung in der Weise, dass IMM nach eigener Wahl Nachbesserung oder Neulieferung leistet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach erfolglos versucht wurde und ein weiterer Versuch dem Kunden nicht zuzumuten ist.
  4. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr vom Ablieferzeitpunkt an.
  5. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung. Entsprechendes gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hersteller nicht befolgt werden, Teile ausgewechselt oder Zubehörteile verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und der Kunde eine entsprechend begründete Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Während der Reparatur hat der Kunde kein Recht auf ein Ersatzgerät.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen IMM stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  8. Weist der Kunde nach, dass die Ware an den letzten Abnehmer im Wege des Verbrauchsgüterkaufs verkauft und er wegen eines Sachmangels nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen wurde, gelten für den Rückgriff die gesetzlichen Bestimmungen. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ausgeschlossen ist zudem der Ersatz von Aufwendungen, die nicht erforderlich gewesen wären.
  9. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist IMM berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

11. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, sowohl gegen IMM, als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet IMM für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Dieser wird der Höhe nach begrenzt auf den Wert des zugrunde liegenden Auftrags.
  3. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Verlust von Daten, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von IMM garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckte gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Nummern 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Soweit die Haftung von IMM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Mitarbeiter.

12. Rückgaberecht des Kunden

Ein Recht auf Rückgabe der Ware besteht grundsätzlich nicht.

13. Geheimhaltung

Der Kunde ist berechtigt, sämtliche Informationen, die von IMM ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von IMM Dritten zugänglich zu machen.

14. Datenschutz

Soweit bei der Durchführung des Vertrages Personenbezogene Daten anfallen, erfolgt die Datenverarbeitung durch IMM nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. IMM wird solche Daten nur insoweit erheben, speichern, verändern oder übermitteln, wie dies nach der Zweckbestimmung des Vertrages erforderlich ist.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, einschließlich der Scheck und Wechselklage München. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
  2. IMM steht es jedoch frei, stattdessen den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen IMM und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.